Solarkochschule e.V.
Römerkanal 56
53359 Rheinbach

Tel.: 0178 - 583 25 02
Fax: 0 22 26 / 17 973
E-Mail:
info@solarkochschule.de

Der Verein

Der Verein "Solarkochschule e.V." wurde 2005 in Rheinbach gegründet.





Vereinssatzung



§ 1
Name, Sitz- und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Solarkochschule”; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”
Der Sitz des Vereins ist in Rheinbach.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung von Sonnenkochern im In- und Ausland durch Einzelpersonen oder Institutionen. Der Vereinszweck soll insbesondere durch Einsammeln von Spenden erreicht werden. Mit diesen sollen Sonnenkocher beschafft, einem möglichst großen Personenkreis vorgeführt und - in geeigneten Fällen - kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Präsentations- und Schulungsprogramme sollen organisiert werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird durch Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben, über welchen der Vorstand entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder mit einer Beitragszahlung länger als einen Monat in Verzug gerät.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.


§ 4
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr durch einfache Mehrheit entscheidet. Derzeit beträgt die Mitgliedschaft pro Jahr 30,00 €.


§ 5
Organe

1. Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

2. Die Dozenten, welche im Auftrag des Vereins in den Schulen über den Einsatz und die Eigenschaften der Solarkocher berichten, erhalten für jeden Vortrag pauschal einen Betrag von 250,00 EUR. Hiermit sind zugleich alle Aufwendungen und Kosten des Dozenten abgegolten. Der Dozent wird nach seiner Tätigkeit mittels Vordruck des Vereins eine Abrechnung einreichen. Nach Prüfung durch den Vorstand wird das Honorar auf das zuvor benannte Konto des Dozenten überwiesen.


§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister (Geschäftsführer) und dem Schriftführer.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten (gerichtlich und außergerichtlich).

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Versammlung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern

c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

4. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.


§ 7
Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.


§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Ausschließlich zuständig ist sie für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e) Änderung der Satzung

f) Auflösung des Vereins

g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen aus wichtigen Gründen durch den Vorstand bzw. wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

5. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

6. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

7. Die Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung; ansonsten wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung.

8. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

11. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

12. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt.

Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.


§ 9
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Nach Durchführung der Liquidation verbleibenden Vermögen soll der

 
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Neuöttingerstrasse 64 c
84503 Altötting


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